Wenn Sie als Angestellte(r) in eine Jobsharing-Partnerschaft als Juniorpartner/in einsteigen wollen, kommt es auf den Umfang Ihrer Anstellung an. Auch wenn Sie vielleicht nur wenige Stunden in der Woche als Juniorpartner/in übernehmen wollen, dürfen Sie in der Regel nicht vollzeitangestellt bleiben sondern müssen Ihre Angestelltentätigkeit bei Beginn des Jobsharings auf eine Teilzeitanstellung reduzieren (z.B. 2/3-Vertrag). Die Bedingungen sind in jeder Kassenärztlichen Vereinigung etwas unterschiedlich.
Jobsharing und gleichzeitige Vollzeitanstellung
- Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften
- Jobsharing und Steuern