Claus Gieseke – Kompetenz aus Erfahrung

Jobsharing und Steuern

Wurde bisher eine Einzelpraxis geführt, so wurde im Rahmen der persönlichen Steuererklärung in der Regel in der Anlage die Einkommens-Überschussrechnung an das Finanzamt übertragen. Mit Beginn eines Jobsharings wird eine Personengesellschaft gegründet, die vom Finanzamt am Praxisstandort eine eigene Steuernummer bekommt. Zukünftig muss jährlich dann die „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns“ abgegeben werden. Damit wird in der Regel der Steuerberater beauftragt. Der auf die einzelnen GesellschafterInnen entfallende Gewinnanteil wird dann später vom Firmenfinanzamt an die Wohnortfinanzämter der GesellschafterInnen übertragen und im Rahmen der Festsetzung der Einkommenssteuuer etc. neben ggf. anderen Einkünften (z.B. der EhepartnerIn) mit einbezogen. Das wird in der Regel „von Amts wegen“, also automatisch nach der Feststellung des Gewinns erfolgen

In der persönlichen Steuererklärung wird der voraussichtliche, geschätzte Gewinn an der Beteiligung der Gesellschaft eingetragen, wenn man nicht mit der persönlichen Erklärung warten will, bis das Finanzamt die Gewinnanteile festgestellt hat. In meinem Steuerprogramm habe ich ein Häkchen gesetzt bei dem Feld „Der engültige Gewinn soll von Amts wegen übertragen werden“.

Realistische Schätzungen sind zu empfehlen, weil sie die Grundlage für die quartalsweisen Steuervorauszahlungen bilden. So können überhöhte Vorauszahlungen und ebenso überraschende Nachforderungen vermieden werden

>>Wichtig ist noch, dass ab Gründung der Personengesellschaft / BAG nicht mehr die alte persönliche sondern die neue Steuernummer der BAG auf den gestellten Rechnungen aufgeführt wird.