Claus Gieseke – Kompetenz aus Erfahrung

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist eine Art Gemeinschaftspraxis zum Zweck der „gemeinschaftlichen PatientInnenbehandlung“. Diese kann aus einem (örtliche BAG) oder mehreren Standorten (überörtliche BAG) bestehen. Sie muss vom Zulassungsausschuss vorab genehmigt werden.

Für eine überörtliche BAG gilt, dass alle PartnerInnen an allen Standorten tätig sein können. Die Tätigkeit an dem Standort, für den die Zulassung besteht, muss aber zeitlich die Summe aller Tätigkeiten an dem oder den anderen Standorten überwiegen.

Eine überörtliche BAG kann auch über die Grenzen einer Kassenärztlichen Vereinigung hinaus gebildet werden. Außerdem muss der Versorgungsauftrag am ersten Standort (also z.B. 25 Sprechstunden pro Woche) voll erfüllt werden. Bei sog. Jobsharing-BAG sind außerdem die festgelegten Leistungsobergrenzen zu beachten.

Außerdem sind bei der Vertraggestaltung die für Kooperationen bestehenden strafrechtlichen Vorschriften zur Verhinderung von Bestechung im Gesundheitswesen zu beachten (Verbot der PatientInnenzuweisung gegen Vergütung).