In der aktuellen Debatte um die Honorarkürzungen in der Psychotherapie wird von seiten der Krankenkassen immer wieder behauptet, über 70% der PsychotherapeutInnen würden nur halbtags arbeiten. Dabei wird offenbar davon ausgegangen, dass eine vollausgelastete Praxis 36 Therapiestunden in der Woche pro Vollzeitstelle anbieten müsste. Was ist daran?
Das 36-Therapiestundensoll je Woche ist aus dem ersten Urteil des Bundessozialgerichts in den 1990er Jahren abgeleitet. Damals wurde für die Berechnung eines Mindesthonorars zugrundegelegt, dass bei einer für Arztpraxen typischen Wochenstundenarbeitszeit ein Mindesthonorar zu erzielen sein muss. Dabei ging das Gericht davon aus, dass in 51 Arbeitsstunden 36 Therapiestunden abgeleistet werden könnten. Bei allen zukünftigen Honorarberechnungen wird seither diese Stundenzahl zugrunde gelegt.
Das Vorbild war damals eine psychoanalytische Praxis, in der die PatientInnen meist mehrfach (2-3x pro Woche) behandelt wurden, die Therapien dauerten meist mehrere Jahre. Im Quartal wurden deshalb nur wenige PatientInnen neu aufgenommen und die Zahl der PatientInnen pro Psychotherapeut lag ca. bei 15-20 PatientInnen im Durchschnitt, die Abstände für die erforderlichen Berichte an die GutachterInnen waren viel größer als bei den anderen Therapierichtungen. Entsprechend weniger Vor- und Nachbereitungszeit musste deshalb pro PatientIn und Quartal aufgewendet werden.
Heute erhält nur noch ein kleiner einstelliger Prozentanteil von PatientInnen eine psychoanalytische Behandlung. Die große Mehrheit wird verhaltenstherapeutisch oder tiefenpsychologisch behandelt. Im Unterschied zur analytischen Langzeitbehandlung sind die Therapien deutlich kürzer, die Frequenz ist meist einmal wöchentlich, vierzehntägig, monatlich oder noch seltener. Hinzu gekommen sind neue Angebote wie die Akutbehandlung und die psychotherapeutische Sprechstunde sowie deutlich mehr Gruppenbehandlungen. Dadurch haben sich die Zahl der behandelten PatientInnen im Quartal auf durchschnittlich über 60 und die Arbeitsbelastung für die BehandlerInnen deutlich erhöht. Eine Therapiestundenzahl von durchschnittlich 36 pro Woche schafft nur noch ein niedriger einstelliger Prozentsatz der TherapeutInnen.
Auch deshalb wurden viele Praxen (genauer die sog. „Versorgungsaufträge“) geteilt, so dass die Mehrheit der KollegInnen gar keine 36 Stunden pro Woche mehr abrechnen dürfen. Für eine „halbe Praxis“ fordert der Bundesmantelvertrag ein Versorgungsangebot von mindestens 12,5 Wochenstunden. Die meisten sog. „Halbtagspraxen“ leisten aber deutlich mehr Therapiestunden (meist über 20 bis zur bezahlten Höchstgrenze von ca. 26 Wochenstunden) und nimmt dafür Honorareinbußen in Kauf. Der sogenannte Strukturzuschlag, der die Personalkosten etc. abdecken soll, sinkt nämlich ab der 20. Therapiestunde/Woche wieder.
Die vorgenannten Berechnungen sind aus Gründen der Verständlichkeit vereinfacht und bilden nicht die ganze Variationsbreite der regionalen Unterschiede und der verschiedenen Arbeitsweisen der Praxen ab. Tatsächlich wierden nicht die Therapiestunden sondern die Abrechnungspunkte zur Grundlage genommen. Das Ergebnis entspricht aber der obigen Darstellung.
