Claus Gieseke – Kompetenz aus Erfahrung

Praxisgründung ohne Kassenzulassung?

Die Zulassung zur Abrechnung mit den Krankenkassen über die Kassenärztlichen Vereinigungen muss bei dem zuständigen Zulassungsausschüssen beantragt werden. Dazu muss neben der Approbation auch die Fachkunde fur ein oder mehrere Therapieverfahren nachgewiesen werden. Die Kassenzulassung ist in den meisten deutschen Gebieten wegen der Zulassungssperren neben dem Jobsharing u.ä. nur über den Kauf einer Kassenpraxis zu erhalten.

Worauf ist zu achten, wenn keine Kassenzulassung (mit der entsprechenden Verpflichtung zur Behandlung von KassenpatientInnen) angestrebt wird? Es wird dann eine sogenannte Privatpraxis gegründet. Bei Vorliegen der Approbation können dann alle heilkundlichen Leistungen, die in der GOP (Gebührenordnung für Psychotherapeuten) aufgeführt werden, erbracht und privat abgerechnet werden (für SelbstzahlerInnen, Privatversicherte, BeamtInnen u.a.).

Im sogenannten Kostenerstattungsverfahren nach §13,3 SGB V können im Einzelfall auch PatientInnen behandelt werden, die gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenerstattung haben. Weitere Informationen hierzu gibt eine Information der BPtK.

Neben den heilkundlichen Leistungen sind auch andere psychologische bzw. psychotherapeutische Angebote möglich, die nicht im Widerspruch zu berufsrechtlichen Regelungen stehen. Einige Beispiele sind Paarberatung und -therapie, berufliches Coaching, Erziehungs- und Familienberatung, Kurse zur Gesundheitsförderung und vieles mehr. Es ist dabei darauf zu achten, ob der heilkundliche Rahmen überschritten wird und somit eine Umsatzsteuerpflicht entsteht.

Nützliche Hinweise zur Praxisgründung veröffentlichte z.B. die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, zu berufsrechtlichen Fragen gibt es ein FAQ der PTK Hamburg.