Auch bei einem hälftigen Versorgungsauftrag ist ein Jobsharing prinzipiell möglich. Die gemeinsame Leistungsmengengrenze bezieht sich dann entweder auf die abgerechnete Leistungsmenge der letzten 4 abgerechneten Quartale der jeweiligen Praxis oder auf den (hälftigen) Fachgruppendurchschnitt. Bei unterdurchschnittlichem Abrechnungsvolumen in den Referenzquartalen wird der (halbe) Fachgruppendurchschnitt mit dem Faktor 1,25 multipliziert.
Beispiel:
Fachgruppendurchschnitt p.a.: 100.000 Euro
abgerechnete Leistungsmenge der Praxis: 48.000 Euro
Leistungsobergrenze im Jobsharing: 60.000 Euro (125% von 50.000)
Die Leistungsgrenzen werden jeweils pro Quartal berechnet und liegen daher in der Regel in den Winterqurtalen höher als im Sommer. Betrachtet werden aber immer 4 Quartale und es erfolgt im 4. Quartal ein Ausgleich eventueller Überschreitungen und Unterschreitungen (Saldierung).