Claus Gieseke – Kompetenz aus Erfahrung

Jobsharing auch bei halbem Versorgungsauftrag?

Auch bei einem hälftigen Versorgungsauftrag ist ein Jobsharing prinzipiell möglich. Die gemeinsame Leistungsmengengrenze bezieht sich dann entweder auf die abgerechnete Leistungsmenge der letzten 4 abgerechneten Quartale der jeweiligen Praxis oder auf den (hälftigen) Fachgruppendurchschnitt. Bei unterdurchschnittlichem Abrechnungsvolumen in den Referenzquartalen wird der (halbe) Fachgruppendurchschnitt mit dem Faktor 1,25 multipliziert.

Beispiel:
Fachgruppendurchschnitt p.a.: 100.000 Euro
abgerechnete Leistungsmenge der Praxis: 48.000 Euro
Leistungsobergrenze im Jobsharing: 60.000 Euro (125% von 50.000)

Die Leistungsgrenzen werden jeweils pro Quartal berechnet und liegen daher in der Regel in den Winterqurtalen höher als im Sommer. Betrachtet werden aber immer 4 Quartale und es erfolgt im 4. Quartal ein Ausgleich eventueller Überschreitungen und Unterschreitungen (Saldierung).