Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Anstellungsmöglichkeiten (in gesperrten Zulassungsbezirken):
- Anstellung mit Leistungsbegrenzung wie beim Jobsharing. Hier wird die Teilzeitanstellung einer oder mehrerer Angestellten beim örtlichen Zulassungsausschuss beantragt und das zukünftige gemeinsame Abrechnungsvolumen wird auf das Volumen (€ bzw. Punkte) der letzten 4 abgerechneten Quartale bzw. auf 125% des Fachgruppendurchschnitts begrenzt.
Bei Beendigung aller Anstellungen entfällt die Leistungsbegrenzung. - Entlastungsassistenz in Vertretung der Praxisinhaberin/ des -inhabers z.B. wegen Elternzeit, längerer Erkrankung etc. Keine Leistungsbegrenzung – aber die Praxistätigkeit darf nicht wesentlich ausgeweitet werden. Was das genau bedeutet ist von KV zu KV unterschiedlich.
- Anstellung auf einer im Arztregister eingetragenen Angestelltenstelle (0,25 bis 1,0 Vollzeitkraft). Diese entsteht z.B. durch den Verzicht einer Kollegin/eines Kollegen zugunsten des Praxisinhabers, indem sich der Kollege/die Kollegin anstellen lässt. Dadurch wird dessen/deren Zulassung in eine Angestelltenstelle umgewandelt, für die es dann keine besondere Leistungsmengenbegrenzung gibt. Diese muss dann dauerhaft mit Angestellten besetzt werden. Achtung: Längere Zeit nichtbesetzte Anteile entfallen.
Diese Möglichkeit wird auch von MVZs für die Gründung genutzt oder um den Betrieb auszuweiten.