In der Regel erfolgt wegen der vorgeschriebenen Leistungsmengenbegrenzung keine Steigerung des Praxiswertes durch die Hereinnahme einer Juniorpartnerin/eines Juniorpartners. Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn die bisherige Praxis im Vergleich zur Fachgruppe unterdurchschnittlich abgerechnet hat und deshalb die Begrenzung nicht auf das bisher abgerechnete Umsatzvolumen erfolgt. In diesem Fall wird die Leistungsobergrenze auf das 1,25-fache des Fachgruppendurchschnitts angehoben. So kann es dadurch zu einer Wertsteigerung der Praxis kommen.
In diesem Fall empfiehlt es sich, bereits zu Beginn Regelungen über die Beteiligung der Juniorpartnerin/des Juniorpartners am Wertzuwachs zu treffen. In der Regel wird eine Abfindungsregelung für den Fall des Ausscheidens der Juniorpartnerin/des Juniorpartners zu vereinbaren sein. Möglich ist auch eine Vereinbarung über die Anrechnung auf den Kaufpreis bei eventueller späterer Übernahme der Praxis/-hälfte.
Im Fall des Jobsharings mit der vereinbarten Übernahme der Praxis durch die Juniorin/den Junior wird ja in der Regel der spätere Kaufpreis anhand des Praxiswertes zu Beginn der Zusammenarbeit vereinbart. Dann ist eine Abfindungsregelung nur für den Fall zu treffen, dass die Übernahme nicht zustande kommt.