In gesperrten Zulassungsbezirken gibt es bekanntlich eine Begrenzung des Abrechnungsvolumen, wenn jemand ein Jobsharing begründet oder jemanden (wie beim Jobsharing) anstellt. Meist wird eine ganze Praxis mit vollem oder halbem Versorgungsauftrag erworben. Mitunter kauft jemand aber auch zwei Praxen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag in einem Zulassungsbezirk (z.B. Hamburg). Bis vor einigen Jahren gab es dann die Auflage, beide Praxisstandorte zusammen zu legen, was für das Jobsharing bedeutete, dass im Falle eines Jobsharings beide Praxishälften unter die Leistungsbegrenzung fielen.
Diese Auflage besteht in Hamburg zur Zeit nicht mehr. Es ist also möglich, beide Praxen (Betriebsstätten) getrennt an verschiedenen Adressen weiter zu betreiben. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, ein Jobsharing nur für eine der beiden Betriebsstätten zu begründen. Die andere fiele dann nicht mehr unter eine besondere Leistungsbegrenzung. Praxisinhaber/innen müssen aber weiterhin in diesem Fall an beiden Standorten (zumindest in geringem Umfang) selbst tätig sein.