Claus Gieseke – Kompetenz aus Erfahrung

Wie entsteht eine Angestelltenstelle?

Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Anstellungsmöglichkeiten (in gesperrten Zulassungsbezirken):

  1. Anstellung mit Leistungsbegrenzung wie beim Jobsharing. Hier wird die Teilzeitanstellung einer oder mehrerer Angestellten beim örtlichen Zulassungsausschuss beantragt und das zukünftige gemeinsame Abrechnungsvolumen wird auf das Volumen (€ bzw. Punkte) der letzten 4 abgerechneten Quartale bzw. auf 125% des Fachgruppendurchschnitts begrenzt.

    Bei Beendigung aller Anstellungen entfällt die Leistungsbegrenzung.
  2. Entlastungsassistenz in Vertretung der Praxisinhaberin/ des -inhabers z.B. wegen Elternzeit, längerer Erkrankung etc. Keine Leistungsbegrenzung – aber die Praxistätigkeit darf nicht wesentlich ausgeweitet werden. Was das genau bedeutet ist von KV zu KV unterschiedlich.
  3. Anstellung auf einer im Arztregister eingetragenen Angestelltenstelle (0,25 bis 1,0 Vollzeitkraft). Diese entsteht z.B. durch den Verzicht einer Kollegin/eines Kollegen zugunsten des Praxisinhabers, indem sich der Kollege/die Kollegin anstellen lässt. Dadurch wird dessen/deren Zulassung in eine Angestelltenstelle umgewandelt, für die es dann keine besondere Leistungsmengenbegrenzung gibt. Diese muss dann dauerhaft mit Angestellten besetzt werden. Achtung: Längere Zeit nichtbesetzte Anteile entfallen.

    Diese Möglichkeit wird auch von MVZs für die Gründung genutzt oder um den Betrieb auszuweiten.

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