Ein Jobsharing ist möglich, wenn Senior- und JuniorpartnerIn zur gleichen Fachgruppe gehören. Unproblematisch ist es also, wenn sich zwei ÄrztInnen oder zwei PsychotherapeutInnen zusammenschließen. Ein Jobsharing zwischen ÄrztIn und Psychologischer PsychotherapeutIn ist dagegen nicht möglich.
Da aber Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen und Psychologische PsychotherapeutInnen zur gleichen Fachgruppe gehören, ist die Bildung einer Jobsharing-BAG miteinander möglich. Falls die Seniorpartnerin Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn ist, muss die Juniorpartnerin über die Abrechnungsgenehmigung für Kinder und Jugendliche verfügen und die BAG darf nur PatientInnen unter 21 Lebensjahren aufnehmen und für diese Leistungen mit der KV abrechnen.