Eine sinnvolle Möglichkeit, Angestellte am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis zu beteiligen, ist eine vereinbarte Umsatzbeteiligung. Dabei wird ein fixes Grundgehalt mit einem Bonus kombiniert. Vereinbart wird dann, dass beim Überschreiten einer bestimmten Umsatzschwelle ein prozentualer Anteil als zusätzlicher Bonus gezahlt wird. Auf diese Weise können MitarbeiterInnen zusätzlich motiviert werden. Der Bonus ist allerdings bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sowie bei eventueller Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit einzubeziehen. Wie das Grundgehalt ist er auch sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Wichtig ist es, eine klare schriftliche Vereinbarung über Höhe, Referenzzeitraum, Umsatzschwelle , Auszahlungszeitpunkt, Anspruch bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses etc. zu treffen. Auch ein Rechenbeispiel kann die getroffene Vereinbarung veranschaulichen. Grundlage sollten eine realistische betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie ein ausreichend auskömmliches Grundgehalt sein.
Hier eine Beispielkalkulation:
Bruttogrundgehalt: 2500 €
Quartalsumsatzschwelle: 12.000 € (= von der Angstellten erarbeiteter Umsatzanteil)
Bonusanteil am Überschreitungsbetrag: 50%
Bei einem erarbeiteten Umsatzanteil von 15.000 € würde das dann einen Bonus von 1.500 € (brutto) ergeben. Es kann auch ein längerer Zeitraum als Bonusgrundlage vereinbart werden, um jahreszeitliche Schwankungen auszugleichen.