Der Mantelvertrag zwischen Ärzten und Krankenkassen sowie die Berufsordnungen der Kammern beschreiben bestimmte Mindestanforderungen an ein korrektes Praxisschild. Auf jeden Fall muss außen am oder vor dem Haus erkennbar sein, dass es es sich um eine Praxis handelt, wer Inhaber/in der Praxis ist und welche Berufsbezeichnung geführt wird. Sprech- bzw. Erreichbarkeitszeiten müssen ebenfalls konkret angegeben werden, gegebenenfalls ergänzt um den Hinweis „und nach Vereinbarung“.
Wichtig für BAGs und Praxen mit Angestellten: Alle Partner/innen müssen namentlich auf einem gemeinsamen Praxisschild angegeben werden. Wenn Angestellte (freiwillig) mit aufgeführt werden, muss deutlich sein, dass sie nicht Inhaber/in oder Partner/in sind.
Bei ausgelagerten Praxisteilen (Zweigpraxis) sollte auch die Anschrift des Hauptsitzes mit auf dem Schild stehen.
Vorsicht bei Begriffen wie „Institut“, „Tagesklinik“ oder „-zentrum“! Die Verwendung dieser Begriffe ist an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebunden.