Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom September 2022 (1ABR 22/21) sind Arbeitgeber/innen verpflichtet die Arbeitszeiten ihrer Angestellten systematisch und genau zu erfassen. Das hatte bereits der EUGH 2019 entschieden. Es sei ein „objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten“. Auf diese Weise soll der Arbeitsschutz der Beschäftigten sichergestellt und „Fremd- und Selbstausbeutung“ vorgebeugt werden. Der Bundesgesetzgeber ist jetzt gefordert, die Regelungen im Arbeitsschutzgesetz zu präzisieren. Ob es Ausnahmen für Kleinstbetriebe mit nur 1 oder 2 angestellten geben wird, bleibt abzuwarten.
Arbeitszeiterfassung von Angestellten
- Das korrekte Praxisschild
- Praxistausch?