Sie haben Ihre Praxis ganz oder teilweise verkauft und fragen sich, ob der Verkaufserlös der Einkommenssteuer unterliegt.
Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
1. Teilverkauf: Bei einem Verkauf eines Anteils an Ihrer Praxis ist der Verkaufserlös eine laufende Einnahme und unterliegt der Steuerpflicht.
2. Aufgabe der Praxis: Bei einer vollständigen Abgabe der Praxis kann bis zu einer Höchstgrenze und ab einem bestimmten Lebensalter ein Steuerfreibetrag bei Unternehmensaufgabe in Anspruch genommen werden. Das geht nur einmal im Leben und setzt voraus, dass das Unternehmen (die Praxis) an diesem Standort (bzw. Teilstandort) vollständig aufgegeben wird und z.B. nicht tageweise ein Teil der früheren Tätigkeit (z.B. Privatbehandlungen) fortgesetzt wird.
Sehr wohl kann aber eine neue, ähnliche Tätigkeit andernorts danach aufgenommen werden ohne den Steuerfreibetrag zu gefährden. Auch eine Tätigkeit als Angestellte bei der Praxisnachfolgerin sollte kein Problem sein.
Näheres klären Sie bitte mit Ihrer SteuerberaterIn.