Nach dem Sozialgesetzbuch sind bestimmte Personen bei der Praxisnachfolge einer Vertragsbehandlerin/eines Vertragsbehandlers in einem Bezirk mit Zulassungsbeschränkungen bevorzugt gegenüber anderen Bewerberinnen/Bewerbern. Praktisch bedeutsam sind dabei vor allem folgende Konstellationen:
- Ehegatte/Ehegattin, Kind, Lebenspartner/in des Praxisabgebers / der Praxisabgeberin
- Angestellte oder eine Person, mit der die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde
Auch eine Schwerbehinderung einer Bewerberin/eines Bewerbers kann zu einer Bevorzugung gegenüber gleich geeigneten Mitbewerbern/innen führen.