Regelhaft wird die Quartalsabrechnung anhand der abgerechneten Zeiten auf Plausibilität geprüft. Dafür werden die meisten abgerechneten Leistungen mit einer sogenannten Prüfzeit hinterlegt. Sie beträgt z.B. für eine Einzelsitzung Psychotherapie 70 Minuten, für eine 25-Minuteneinheit Akutbehandlung 35 Minuten, für den Bericht an den Gutachter (LZT) 46 Minuten, für die Quartalspauschle (Erw.) 5 Minuten. Welche Prüfzeit einer einzelnen Leistung zugeordnet wird ist dem Anhang zum EBM zu entnehmen. Wenn 3x im Quartal Prüfzeiten von 12 Stunden oder insgesamt im Quartal von 780 Stunden zusammen kommen, wird die Abrechnung als auffällig bzw. unplausibel betrachtet und es kann zu Nachfragen durch die KV und evtl. danach auch zu Honorarkürzungen oder anderen disziplinarischen Maßnahmen kommen.
In der Regel wird eine einzelne Psychotherapeutin die Quartalsgrenzen nicht erreichen. Und auch im Jobsharing gibt es ja eine Deckelung der abrechenbaren Leistungen. Anders sieht es aber z.B. bei der Einstellung einer EntlastungsassistentIn (z.B. wegen Kindererziehung) aus. Hier gibt es keine Leistungsmengenbegrenzung sondern nur die recht schwammige Formulierung, dass die Leistungsmenge der Praxis nicht wesentlich ausgeweitet werden darf. Hier kann es dann also vom Abrechnungsvolumen der Praxis in den Vorquartalen oder aber vom Durchschnitt der Fachgruppe abhängen, was im Einzelfall akzeptiert wird.
Wann wird denn nun eigentlich die Quartalsgrenze von 780 Stunden (=46.800 Minuten) erreicht? Eine Modellrechnung zeigt, dass bei z.B. 85 Fällen und einer Arbeitszeit von 11 Wochen im Quartal maximal circa folgende Leistungen pro Woche abgerechnet werden könnten:
– 50 Einzelsitzungen (50 min.)
– 1 biograf. Anamnese
– 3 Gruppensitzungen (aber abhängig von Teilnehmerzahl)
– 10 x Test
– 100 min. kleine Gesprächsleistung
– jede zweite Woche 1 Bericht an die GutachterIn
Die Rechnung zeigt, dass bei zwei LeistungserbringerInnen also maximal eine Gesamtwochenarbeitszeit von 60 bis 70 Stunden insgesamt palusibel ist