Claus Gieseke – Kompetenz aus Erfahrung

Entlastungsassistenz und Vertretung

Vertragspsychotherapeut*innen können sich wegen Krankheit, Kindererziehung etc. für einen begrenzten Zeitraum vertreten lassen. Ein(e) Praxisvertreter*in übernimmt dabei die Tätigkeit für eine bestimmte Zeit vollständig und ist für die Erfüllung des Versorgungsauftrags verantwortlich. Eine Entlastungsassistenz arbeitet gleichzeitig mit dem/der Inhaber*in in der Praxis. In der Regel handelt es im letzteren Fall um eine abhängige Beschäftigung. Aber in beiden Konstellationen sind die Regelungen zur Scheinselbständigkeit unbedingt zu beachten. Deshalb kommt der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit ebenso wie der vertraglichen Regelung eine hohe Bedeutung zu. Für die Sozialversicherungspflicht ist immer die/der Praxisinhaber/in haftbar. Hier können unter Umständen hohe Nachforderungen durch die Träger der Sozialversicherung erfolgen.

Entlastungsassistenzen dürfen nicht der Ausweitung des Praxisumfangs oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Abrechnungsvolumens dienen.

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